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Studentenheim Stiegergasse Wien &
Studentenheim
Fenzl- & Laudongasse Wien
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ÖSTERREICHISCHE
HOTELVERTRAGSBEDINGUNGEN
(ÖHVB)
(beschlossen bei der 93.
Ausschusssitzung des Fachverbandes Hotellerie am 23. September 1981)
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragspartner
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Gastes
§ 8 Pflichten des Gastes
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
§ 12 Tierhaltung
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
§ 14 Beendigung der Beherbergung
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 1 Allgemeines
Die (allgemeinen)
Österreichischen Hotelvertragsbedingungen stellen jenen
Vertragsinhalt dar, zu welchem die österreichischen Beherberger
üblicherweise mit ihren Gästen Beherbergungsverträge abschließen.
Die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen schließen
Sondervereinbarungen nicht aus.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle
der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen
bestellt oder mitbestellt hat. (2) Die Beherbergung in Anspruch
nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Der Beherbergungsvertrag kommt in der Regel durch die
Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes
durch den Beherberger zustande.
(2) Es kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung leistet.
(3) Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten
vereinbarten Entgeltes
verlangen.
§ 4 Beginn und Ende der
Beherbergung
(1) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
(2) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis
18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(3) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben)
dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden
Tages reserviert.
(4) Wird ein Zimmer erstmalig vor 6 Uhr früh in Anspruch genommen,
so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
(5) Die gemieteten Räume sind durch den Gast am Tag der Abreise bis
12 Uhr freizumachen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag
des Gastes kann derBeherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer
Stornogebühr von beidenVertragspartnern durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei
Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
(2) Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des
Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern
durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine
Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu bezahlen.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem
vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des
Vertragspartners sein.
(3) Der Beherberger hat das Recht, für den Fall, dass der Gast bis
18 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, vom Vertrag
zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
(4) Hat der Gast eine Anzahlung geleistet, so bleibt (bleiben)
dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhr des folgenden
Tages reserviert.
(5) Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. die
Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger
gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der
Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge
Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
Erfahrungsgemäß werden in den meisten Fällen die Ersparungen des
Betriebes infolge des Unterbleibens der Leistung 20 Prozent des
Zimmerpreises sowie 30 Prozent des Verpflegungspreises betragen.
(6) Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung
der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu
bemühen (§ 1107 ABGB). Bei den in den Ziffern 1, 2, und 5
angeführten Stornobedingungen handelt es sich um eine
unverbindliche Verbandsempfehlung im Sinne der §§ 31ff
Kartellgesetz, welche zu 26 Kt 79/03 beim OLG Wien als
Kartellgericht angezeigt wurde.
§ 6 Beistellung einer
Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft
zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders
weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben,
wenn der Raum (die Räume) unbenützbar geworden sind, bereits
einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige
wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf
Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
(1) Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der
Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der
Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne
besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und
auf die übliche Bedienung.
(2) Der Gast hat das Recht, die gemieteten Räume ab 14 Uhr des
vereinbarten Tages zu beziehen.
(3) Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das
Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine
angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu
verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18 Uhr des
Vortages, gemeldet hat.
(4) Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers,
wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen
Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch
nimmt, keinen Ersatzanspruch.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das
vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Fremdwährungen werden vom
Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der
Beherberger ist nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie
Schecks,
Kreditkarten, Bons, Vouchers usw. anzunehmen. Alle bei Annahme
dieser Wertpapiere notwendigen Kosten, etwa für Telegramme,
Erkundigungen usw. gehen zu Lasten des Gastes.
(2) Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb
erhältlich sind, aber dorthin mitgebracht und in öffentlichen Räumen
verzehrt werden, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene
Entschädigung in Rechnung zu stellen (sogenanntes "Stoppelgeld" bei
Getränken).
(3) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den
Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf
gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(4) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften
des Schadenersatzrechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden
und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein
Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer
Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch
dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung
direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder
ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des
Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung
aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den
Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten. (§ 970 c ABGB
gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts
das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101
ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).
(3) Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein
Sonderentgelt zu verlangen; dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der
Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Er kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten
Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die
nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung
gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna und
Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Stockwerkbad, Garagierung usw.
b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein
ermäßigter Preis berechnet.
(3) Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden
(1) Der Beherberger haftet für Schäden, die ein Gast erleidet,
wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn
oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft.
(2) Haftung für eingebrachte Gegenstände. Darüber hinaus haftet der
Beherberger als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen
eingebrachten Sachen bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.100,--,
sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder einen
seiner Dienstnehmer verschuldet noch durch fremde, im Haus aus- und
eingehende Personen verursacht wurde.
Unter diesen Umständen haftet der Beherberger für Kostbarkeiten,
Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von Euro 550,--, es
sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in
Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder
seinen Dienstnehmern verschuldet wurde und er daher unbeschränkt
haftet. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist rechtlich ohne
Wirkung.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann
verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere
Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich
in Verwahrung geben. Vereinbarungen, durch welche die Haftung unter
das in den obigen Absätzen genannte Maß herabgesetzt werden soll,
sind unwirksam. Sachen gelten dann als eingebracht, wenn sie von
einer im Dienst des Beherbergungsbetriebes stehenden Person
übernommen oder an einen von dieser zugewiesenen, hiefür bestimmten
Platz gebracht werden. (Insbesondere §§ 970 ff. ABGB.)
§ 12 Tierhaltung
(1) Tiere dürfen nur nach vorheriger Bewilligung und allenfalls
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht
werden. In den Salons, Gesellschafts- und Restauranträumen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
(2) Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere
anrichten, entsprechend den für den Tierhalter geltenden
gesetzlichen Vorschriften (§ 1320 ABGB).
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die
Zustimmung des Beherbergers.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit
vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig
ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt
zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine
anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume, den
Umständen entsprechend, zu bemühen.
Im übrigen gilt die Regelung in § 5 (5) sinngemäß
(Abzugprozente).
(2) Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem
Beherberger.
(3) Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen, so können die Vertragspartner den Vertrag bei
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit lösen. Die
Kündigung muss den Vertragspartner vor 10 Uhr erreichen, ansonsten
gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern
erst der darauffolgende Tag.
(4) Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12 Uhr räumt, ist der
Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen.
(5) Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch
macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob
ungehöriges Verhalten den übrigen Mitbewohnern das Zusammenwohnen
verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder
einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe
bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die
körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden
Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird;
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar
gesetzten Frist nicht bezahlt.
(6) Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu
wertendes Ereignis unmöglich wird, wird der Vertrag aufgelöst. Der
Beherberger ist jedoch verpflichtet, das bereits empfangene Entgelt
anteilsmäßig zurückzugeben, so dass er aus dem Ereignis keinen
Gewinn zieht. (§ 1447 ABGB.)
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im
Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für
ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast
hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Der Beherberger hat folgenden
Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen
seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt
angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche,
Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände
an den Rechtsnachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder
gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen,
Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder
dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung
oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume
ausfällt (mindestens drei, höchstens sieben Tage).
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort, in dem der Beherbergungsbetrieb
gelegen ist.
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das
für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht
vereinbart, außer:
a) der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen
Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als
Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung
bekanntgegeben wurde, vereinbart;
b) der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen
Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand
vereinbart.
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Eigentümer, Herausgeber und Verleger:
Fachverband Hotellerie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63.
Für den Inhalt verantwortlich: Fachverbandsgeschäftsführerin Mag.
Gabriele Leitner
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